Nachdem ich die beiden ersten Teile der Reihe durchaus mit Spaß und Interesse gelesen habe, hat mich der dritte Band geradezu abgestoßen. Werden nach Meinung der Historiker die Ausschweifungen der Kaiser eher übertrieben, genügen diese Fabbri nicht und er schreibt sich in einen Blut- und Ekelrausch. Er erliegt damit einer Versuchung, der vor ihm schon viele erlegen sind und offenbart unter dem Deckmantel von historischer Aufklärung und Herrschaftskritik eine eigene allzugroße Phantasie und Lust an der Ausschmückung sadistischer und pornographischer Details.
Endgültig verloren hat er mich aber, indem er Paulus als krummbeinigen, verschlagenen Fanatiker in einer tragenden Rolle beim sog. "Alexandrinischen antijüdischen Pogrom" im Jahr 38 n.Chr. auftreten lässt. Das ist in vielerlei Hinsicht historischer Humbug. Zum einen war Paulus im Jahr 38 n.Chr. noch gar keine besondere Figur in der frühen Christenheit, sondern war als Gehilfe von Barnabas in Syrien und Kilikien unterwegs. Zum anderen war Paulus weder in seiner Frühzeit, noch als frischbekehrter Missionar noch in seiner Spätphase jemals ein Antijudaist, weder macht er das Judentum lächerlich, noch bekämpft er es. Zum dritten waren weder die frühen Christen noch Paulus in der Position Aufstände gegen wen auch immer anzuzetteln. Was bekannt sein dürfte ist, dass Christen nahezu 300 Jahre lang. selbst unter massiven Verfolgungen, sich nicht einmal gewaltsam verteidigt haben, geschweige denn Gewalt gegen ander Gruppen oder Personen gepredigt, befürwortet oder gar ausgeübt haben.
Ein solcher hanebüchener Unsinn lässt sich auch nicht mehr mit dichterischer Freiheit entschuldigen. Wenn man wie Fabbri einen historischen Roman schreibt, muss nicht alles so passiert sein, aber es muss sich zumindest im Raum historischer Wahrscheinlichkeit oder wenigstens historischer Möglichkeiten bewegen. Wie es kommt, dass sich Fabbri, der sonst auf historische Stimmigkeit großen Wert legt dermaßen vergaloppiert, ist mir ein Rätsel, das möglicherweise nur sein Therapeut zu lüften wüsste.
Gesamturteil: Schwerer Ausnahmefehler